
Auf den Spuren der Mainzer Republik gewandelt
Hierin tagten die im März 1793 gewählten Abgeordneten der Mainzer Republik
Vor 700 Jahren, im Januar 1324, erhielt Oberlahnstein Stadtrechte. Um an dieses bedeutende Ereignis der Stadtgeschichte zu erinnern, beginnt der Lahnsteiner Altertumsverein seine Veranstaltungsreihe am 1. März 2024 in Kooperation mit der Stadt Lahnstein.
Insgesamt sechs Vorträge zu unterschiedlichen Themen der Stadtgeschichte präsentiert der Verein bis den Mai 2025. OB Lennart Siefert dankte dem Verein für seine Initiative und die Einladung des Referenten Prof. Dr. Gerhard Fouquet, der eigens aus Kiel angereist war. Dass Gerhard Fouquet der richtige Spezialist zu dem Thema Stadtrechte ist, betonte Dr. Hubertus Seibert, 2. Vorsitzender des Lahnsteiner Altertumsvereins, in seiner kurzen Ansprache. Er dankte dem Oberbürgermeister und seinem Team für die gute Werbung, die ein nahezu volles Haus bescherte, und lud bereits zu den weiteren Vorträgen ein.
Gleich zu Beginn seines sowohl spannenden Vortrags wies Prof. Fouquet darauf hin, dass neben Oberlahnstein auch weitere Städte in der Region, wie z.B. Ems und Kaub, vor 700 Jahren vom deutschen König Ludwig, der Bayer (ab 1328 Kaiser), Stadtrechte erhielten und nur acht Jahre später auch Niederlahnstein vom gleichen Herrscher sogar in einem Sammelprivileg mit weiteren 28 kurtrierischen Orten am Mittelrhein. Allerdings bedeutete die königliche Verleihung der Stadtrechte nicht automatisch für alle genannten Orte, dass sie wirklich „Stadt“ wurden. So blieb auch Niederlahnstein – wie viele der in der Urkunde von 1332 genannten Kommunen – bis zum Jahr 1885 ein Dorf, wenn auch durch zwei 1723 verliehene Jahrmärkte zum „Flecken“ erhoben. Erst durch die preußische Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau von 1885 wurde Niederlahnstein endlich Stadt.
Folglich entwickelten sich das kurmainzische Oberlahnstein und das kurtrierische Niederlahnstein in ihrem Werden völlig unterschiedlich. Der Kurmainzer Landesherr hatte in Oberlahnstein bereits zuvor die Burg Lahneck (1245) und um 1300 die Zollburg (heutiges Martinsschloss) erbauen lassen, um den nördlichsten Teil seines territorial zersplitterten Kurfürstentums gegen die Machtansprüche der umliegenden Fürsten und Grafen zu verteidigen. Daher wurde bereits 1324 mit dem Bau der Stadtmauer und Türme begonnen, um die bedeutenden Zolleinnahmen zusätzlich gegen Angriffe abzusichern. Die Stadtbefestigung erwies sich schon bald als höchst effektives Bollwerk, da sie während der Mainzer Stiftsfehde im Oktober 1461 und im Sommer 1462 zwei Belagerungen durch Truppen des Trierer Erzbischofs Johann von Baden widerstand.
Der König verlieh, so Fouquet, bemerkenswerterweise nicht dem Stadtherrn, dem Mainzer Erzbischof, sondern den Bürgern Oberlahnsteins wie ihrem als Stadt („oppidum“) bezeichneten Gemeinwesen und dem mainzischen Amt das ius universitatis, das Recht zur Gemeindebildung mit einem eigenen städtischen Rat nach dem Vorbild der Reichsstadt Frankfurt am Main. Dieses Vorrecht erlaubte den Bürgern Oberlahnstein, auch Selbstverwaltungsorgane und eine eigene Satzungshoheit auszubilden. Zu den weiteren Oberlahnstein verliehenen Rechten gehörte das ius iudicii, die Rechtsprechung über die eigenen Bürger im Sinne der niederen Gerichtsbarkeit, sowie das ius fori, das Recht auf einen Wochenmarkt. Außerdem erhielten die Bürger Oberlahnsteins für ihren Sachbesitz wie für ihre Person freies Erbrecht.
Doch die Nutzung all dieser Freiheitsrechte im politischen Alltag erwies sich als schwierig. So wurde die eigene Gerichtsbarkeit der Bürger nicht nur von den Mainzer Amtsleuten herrschaftlich erdrückt, die Oberlahnsteiner mussten noch bis zum Jahr 1442 warten, bis sich ein städtischer Rat und eine Ratsverfassung etablieren konnten.
Bis zum Jahr 1511 bildeten 14 Schöffen und 14 aus der Gemeinde auf Lebenszeit gewählte Männer den Rat. Da dieses Gremium für eine Stadt mit ca. 720 Einwohnern (betrifft das Jahr 1548) dem Erzbischof zu groß schien, verordnete er, dass neben den Schöffen nur noch sechs Ratsherren die Bürgergemeinde vertreten sollten. Diese Ratsherren wurden jedoch vom Kurfürst bestimmt. Fouquet nannte dies „eine klare herrschaftliche Überformung von Rat und Gemeinde genauso wie die erzbischöfliche Amtsverwaltung die hohe Gerichtsbarkeit bei Raub und Mord unter weitgehender Ausschaltung der Vogteirechte der Grafen von Nassau an sich gebracht hatte.“ Der Erzbischof verfügte, dass alle Einnahmen und Ausgaben von Stadt und Spital, in Rechnungen geordnet, seinen mainzischen Amtleuten vorgelegt werden müssen. Bis ins Detail regelte die von ihm erlassene Stadtordnung von 1511, was die Bürger durften und was nicht, welche Abgaben sie zu zahlen hatten und vieles mehr.
Die Vergabe von Stadtrechten an viele Orte am Mittelrhein diente geistlichen und weltlichen Fürsten sowohl zur Sicherung ihrer Territorien und Einnahmen als auch zur Bekämpfung der Landflucht. Das kurtrierische Niederlahnstein blieb bis in die Neuzeit ein „Dorf“. Hier standen sich zwei Gruppen gegenüber: die bäuerliche Gemeinde der Heimbürgen und die Märkergenossenschaft der ansässigen Ortsadligen. Während die 14 auf Lebenszeit gewählten Heimbürgen den Schultheiß, den kurtrierischen Amtmann, bei der Verwaltung des Gemeindevermögens und der Nutzung von Flur und Allmende unterstützten, übten die über die bäuerliche Gemeinde dominierenden Ortsadligen die Kontrolle über den Ort aus und ernannten alle gemeindlichen Funktionsträger. Erst im 17. Jahrhundert verfiel deren Macht endgültig.
Freiheit und bürgerliche Rechte – so das Fazit des Vortrags – erhielten die Bürger nicht automatisch mit der Verleihung der Stadtrechte – sondern diese mussten über Jahrhunderte von ihnen erkämpft werden.
Im Anschluss an den lehrreichen Vortrag lud die Stadt Lahnstein zum Umtrunk, den viele Zuhörer noch zum regen Austausch über den Vortrag und zum Gespräch mit dem Referenten nutzten.
Hierin tagten die im März 1793 gewählten Abgeordneten der Mainzer Republik
Mit der Ortsbezeichnung „Bei Ems“ erhoffte man sich wegen der internationalen Bekanntheit des Badeortes im Export größeren Absatz vor allem bei den Niederländern.
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